AGB

Allgemeine Grundsätze der Honorarberechnung in Therapiepraxen nach GebüTh (AGB)

§ 1 Anwendungsbereich/Grundlage

(1) Die Vergütungen für berufliche Leistung der Heilmittelerbringer sind in Deutschland nicht durch Gesetze oder Verordnungen bundeseinheitlich geregelt. Die Gebührenübersicht für Therapeuten (GebüTh) regelt die Abrechnung dieser Leistungen, soweit nicht abweichende Vereinbarungen etwas andere bestimmen. Die GebüTh ermöglicht es, die Patientenbehandlung und deren Vergütung transparent und nachvollziehbar zu gestalten. Sie ist in der vom Leistungserbringer verwendeten Fassung Grundlage und Bestandteil der Honorarvereinbarung.

(1a) Vereinbarungen zwischen Patienten und seiner Krankenversicherung bzw. Beihilfestelle sind der Praxis in der Regel nicht bekannt. Daher sind die Tarife der privaten Krankenversicherungen bzw. Bundes- und/oder Landesbeihilferichtlinien für Beamte und deren Familienangehörige für die Preisbildung im Rahmen der GebüTh nicht relevant. Sie gelten ausdrücklich nicht als abweichende Vereinbarung im Sinne von Absatz 1.       

(2) Heilmittelerbringer sind freiberufliche oder angestellte Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, Logopäden, Stimm-, Sprach- und Schlucktherapeuten sowie Podologen mit einer staatlichen Anerkennung gemäß des jeweiligen Berufsgesetzes.

(3) Die in dieser Gebührenübersicht festgelegten Vergütungen stellen eine Übersicht der in der Bundesrepublik Deutschland von Heilmittelerbringern abgerechnet üblichen Vergütungen dar und werden regelmäßig aktualisiert.

(3a) Diese Regelungen gelten unter der Überschrift „Allgemeine Grundsätze der Honnorarberechnung in Therapiepraxen nach GebüTh (AGB)“ als allgemeine Geschäftsbedingungen der Praxis im Sinne des § 305 BGB. Sie sind in der jeweils aktuellen Version im Internet unter www.privatpreise.de veröffentlicht.

(4) Vergütungen darf der Heilmittelerbringer nur für Leistungen berechnen, die im Rahmen der beruflichen Regelung erbracht werden und nach den Regeln der Heilkunde für eine medizinisch notwendige Heilmittelversorgung erforderlich sind. Leistungen, die über das Maß der notwendigen Heilmittelversorgung hinausgehen, darf er immer dann berechnen, wenn sie auf Verlangen des Zahlungspflichtigen erbracht und zuvor schriftlich vereinbart worden sind.

(5) Die Leistungen des Heilmittelerbringers können als Behandlung in der Therapiepraxis, im Rahmen eines Hausbesuches oder im Rahmen der Telemedizin erfolgen. Der Ort der Leistungserbringung wird mit dem Patienten auf seine individuellen Bedürfnisse abgestimmt. Die vereinbarten Honorarsätze für die Behandlungsleistung gelten unabhängig vom Ort der Leistungserbringung.

§ 2 Vereinbarung des Leistungsumfangs und der Vergütungshöhe

(1) Verträge zwischen der Praxis und Patient werden immer schriftlich vereinbart. Jeder Vertragspartner erhält eine Ausfertigung des unterschriebenen Vertrags.

(2) In den Verträgen sind die Namen der Vertragspartner, die Leistung (Therapieart gemäß Leistungsübersicht, evtl. Anzahl, evtl. Zusatzqualifikation, evtl. Dauer), die Höhe der vereinbarten Vergütung je Einzelleistung sowie Fälligkeit der Vergütung zu dokumentieren.

(2a) Als Leistungsbeschreibung für die vereinbarten Leistungen gelten ausschließlich die in der GebüTh festgelegten Leistungen. Leistungsbeschreibungen Dritter (GKV-Leistungsbeschreibung, Beihilfeverordnung etc.) finden ausdrücklich keine Anwendung, es sei denn, es wird im Behandlungsvertrag ausdrücklich auf eine GebüTh abweichende Leistungsbeschreibung, verwiesen. Als Konkretisierung der Leistungsbeschreibung für den jeweiligen Behandlungsfall gilt im Zweifel der in der Behandlungsdokumentation festgelegte Therapieplan.

(2b) Die in der GebüTh festgelegte Leistungsbescheinigung entspricht den zum Zeitpunkt der Drucklegung bestehenden, allgemein anerkannten fachlichen Standards gemäß § 630a Abs. 2 BGB.

(2c) Ergibt sich im Verlauf einer Behandlung die Notwendigkeit. Den Leistungsumfang zu ändern, zu ergänzen oder zu reduzieren, wird das vom behandelnden Heilmittelerbringer in der Verlaufsdokumentation festgehalten. Insofern gilt eine Abweichung von bis zu 15 Prozent des vereinbarten Honorars aufgrund von Änderungen des Leistungsumfangs als ausdrücklich mitvereinbart.

(3) Ist die Fälligkeit der Vergütung nicht ausdrücklich benannt, so ist die Vergütung stets nach Erbringung der Einzelleistung, jedoch spätestens zum Rechnungsdatum fällig.

(4) Die Gültigkeit/Laufzeit von Verträgen zwischen Praxis und Patient wird nur dann durch die der Heilmitteltherapie zugrundeliegende ärztliche Verordnung zeitlich begrenzt, wenn dies ausdrücklich im Vertrag vereinbart wurde. Eine Therapiepause von mehr als 12 Wochen beendet die Gültigkeit/Laufzeit des geschlossenen Vertrages. Bei Wiederaufnahme der Behandlung wird ein neuer Behandlungsvertrag geschlossen.

(5) Der schriftliche Vertrag zwischen Praxis und Patient sollte immer auch den Hinweis enthalten, dass die Honorarvereinbarung unabhängig von der Erstattungspraxis der Kostenträger gilt.

§ 3 Gebühr/Vergütung/Honorar

(1) Gebühren sind Vergütungen bzw. Honorare für die in der GebüTh, insbesondere im Abschnitt Leistungsübersicht, genannten Heilmittel.

(2) Der Heilmittelerbringer kann Gebühren sowohl für selbstständig erbrachte Heilmittelbehandlungen berechnen, als auch für Leistungen, die unter seiner Aufsicht nach fachlicher Weisung erbracht wurden. Als eigene Leistungen gelten auch jene Leistungen, die von angestellten oder freiberuflichen Fachkräften gem. § 1 Abs. 2 in bzw. im Namen und Rechnung der Praxis des Heilmittelerbringers erbracht werden.

(3) Leistungen in diesem Verzeichnis, die über die Anforderungen hinausgehen, die durch die staatliche Anerkennung im jeweiligen Berufsbild erfüllt werden, sind als Zertifikatsleistungen markiert. Solche Zertifikatsleistungen können vom Heilmittelerbringer nur abgerechnet werden, wenn er oder eine der seiner Weisung unterstellten Fachkräfte über die notwendige fachliche Expertise zur Leistungserbringung verfügen.

(4) Leistungen, die nicht in die in der GebüTh aufgeführt sind und nicht nach Minutenpreisen berechnet werden, werden analog abgerechnet.

(5) Werden Leistungen in einem größeren Umfang erbracht, kann ab einer zuvor bestimmten Anzahl an Behandlungseinheiten ein geringerer Minutenpreis oder ein geringerer Steigungsfaktor für diesen definierten Behandlungsfall vereinbart werden (Staffelpreis).

§ 4 Bemessung der Gebühren für Leistungen der GebüTh

1) Die Höhe der einzelnen Gebühr bemisst sich:
a. nach dem 1,4- bis 2,3-fachen des in der GebüTh genannten Regelsatzes pro Leistungseinheit. Regelsatz ist immer der jeweils zwischen der Gesetzlichen Krankenversicherung und den Heilmittelverbänden vereinbarte Höchstsatz für eine einzelne Leistung (bundeseinheitlicher Höchstsatz) oder
b. nach der vereinbarten Vergütung pro Behandlungsminute. Die Minutenpreiskorridore sind abhängig von der Behandlung und gelten für aktive Therapien, wie in der Behandlungspreisliste angegeben.

(2) Innerhalb des Gebührenrahmens (1a oder 1b) sind die Gebühren unter Berücksichtigung der notwendigen berufsfachlichen Qualifikation, der Schwierigkeit und des Zeitaufwandes der einzelnen Leistung, der notwendigen Vor- und Nacharbeit sowie der Umstände bei der Ausführung nach billigem Ermessen zu bestimmen. Auch regionale Aspekte können bei der Festlegung der Gebührenhöhe eine Rolle spielen.

(3) Ein Überschreiten des 2,3-fachen des Gebührensatzes bzw. oberen Minutenpreiswertes ist nur üblich, wenn Besonderheiten der in Satz 2 genannten Bemessungskriterien dies rechtfertigen oder ein Honorar für einen Behandlungsfall vereinbart wurde. Überschreitungen müssen begründet werden.

(4) Leistungen, die nicht in der GebüTh stehen und nicht nach Minutenpreisen berechnet werden, werden analog abgerechnet.

(5) Werden Leistungen in größerem Umfange erbracht, kann ab einer zuvor bestimmten Anzahl an Behandlungseinheiten ein geringerer Minutenpreis oder ein geringerer Steigerungsfaktor für diesen definierten Behandlungsfall vereinbart werden (Staffelpreis).

§ 5 Entschädigungen – Wegegeld

(1) Als Entschädigungen für Besuche erhält der Therapeut Wegegeld und eine Hausbesuchspauschale; hierdurch sind Zeitversäumnisse und die durch den Besuch bedingten Mehrkosten abgegolten.

(2) Der Therapeut kann für jeden Besuch eine Hausbesuchspauschale gem. Leistungsübersicht berechnen, die in der Regel mit dem 1,4- fachen des Regelsatzes berechnet wird.

(3) In Ausnahmefällen kann Wegegeld in Höhe von 0,41 € je Kilometer abgerechnet werden. Dies ist im Vorwege mit dem Patienten zu vereinbaren. Ausnahmen sind beispielsweise Fahrten von mehr als 15 km Entfernung im Umkreis von der Praxis.

(4) Werden öffentliche Verkehrsmittel genutzt oder ist eine Übernachtung erforderlich, so erhält der Therapeut anstelle eines Wegegeldes die dafür notwendigen Aufwendungen.

§ 6 Ersatz von Auslagen

(1) Neben den für die einzelnen Leistungen vorgesehenen Gebühren können als Auslagen nur berechnet werden

a. die Kosten für diejenigen Verband-, Therapiemittel und sonstigen Materialien, die der Patient zur weiteren Verwendung behält oder die mit einer einmaligen Anwendung verbraucht sind, soweit in Absatz 2 oder in der Leistungsübersicht nichts anderes bestimmt ist,

b. Versand- und Portokosten, soweit deren Berechnung gem. Leistungsübersicht nicht ausgeschlossen ist.

(2) Nicht berechnet werden können die Kosten für allgemeinen Praxisbedarf, Kleinmaterialien, Einmalartikel, sowie Material, das gem. Leistungsübersicht bereits mit den Gebühren abgegolten ist. Für die Versendung der Rechnung dürfen Versand- und Portokosten nicht berechnet werden.

§ 7 Fälligkeit und Abrechnung der Vergütung

(1) Die Fälligkeit der Vergütung richtet sich nach dem Honorarvertrag gem. § 2 bzw. nach der Regelung des § 2 Abs. 3.

(2) Die Rechnung muss in ihrer Form sowohl für den Zahlungspflichtigen/Patienten, als auch für mögliche Kostenträger übersichtlich und nachvollziehbar sein.

(3) Die Rechnung muss insbesondere enthalten:

a. Vor- und Zuname des Patienten
b. Bezugnahme auf ärztliche Diagnose/Verordnung (wenn relevant)
c. Jede Einzelleistung mit Bezeichnung, optional mit der entsprechenden GebüTh-Ziffer und Mindestdauer (wenn essentieller Bestandteil der Leistungsbeschreibung)
d. Berechnungsfähige Materialkosten je Einzelleistung
e. Jeden Einzelbetrag der entsprechenden Leistung, sowie den Steigerungssatz
f. Hinweis auf Umsatzsteuerbefreiung bei Heilbehandlungen, z. B.: „Der Rechnungsbetrag ist umsatzsteuerfrei gemäß § 4 Nr. 14 UStG.“

(4) Überschreitet eine berechnete Gebühr nach § 4 Abs. (1) das 2,3-fache des Regelsatzes, ist dies auf die einzelne Leistung bezogen für den Zahlungspflichtigen/ Patienten verständlich und nachvollziehbar schriftlich zu begründen.

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Quelle: www.privatpreise.de/agb
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